Erste Schritte
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Es gibt mehrere Gesetzestexte, die die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Themen wie Arbeitsschutz, Mitbestimmung und Arbeitszeiten regeln. Einige wichtige Gesetzestexte sind:
1. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
Das JArbSchG regelt den besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit. Hierzu gehört unter anderem der Schutz vor gesundheitsschädigenden Arbeitsbedingungen, die Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Einhaltung von Pausenregelungen.
In § 17 JArbSchG wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung erwähnt. Hier ist geregelt, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Jugendlichen und Auszubildenden
2. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):
Das BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Betrieb.
§ 62 BetrVG: Dieser Paragraph regelt das allgemeine Aufgabenfeld der JAV. Es umfasst insbesondere die Wahrnehmung der Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden sowie die Förderung der Integration in das Unternehmen.
´§ 63 BetrVG Hier geht es um die Beteiligungsrechte der JAV, wie beispielsweise das Recht auf Anhörung und das Initiativrecht.
§ 64 BetrVG Dieser Paragraph regelt die Zusammenarbeit zwischen der JAV und dem Betriebsrat sowie die Einberufung gemeinsamer Sitzungen.
In § 65 BetrVG ist die Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen geregelt. Hier wird unter anderem festgelegt, welche Betriebe eine Jugend- und Auszubildendenvertretung bilden müssen und welche Aufgaben diese hat.
§ 66 BetrVG In diesem Paragraphen geht es um den besonderen Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder sowie um den Schutz vor Benachteiligung.
§ 67 BetrVG Hier werden die finanziellen und materiellen Ressourcen geregelt, die der JAV für ihre Arbeit zur Verfügung stehen.
3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Das ArbZG regelt die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer. Hierzu gehört unter anderem die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit, die Einhaltung von Pausenregelungen sowie die Begrenzung der Wochenarbeitszeit.
Die JAV hat nach § 9 ArbZG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung der Arbeitszeitpläne, sofern diese die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer oder Auszubildenden berühren.
In § 21 ArbZG wird die Mitbestimmung der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Aufstellung von Dienstplänen geregelt.
4. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
Das ArbSchG regelt die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die Pflicht zur Bereitstellung von Schutzkleidung und -ausrüstung.
In § 11 ArbSchG wird die Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Durchführung von Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt.
5. Berufsbildungsgesetz (BBiG):
Das BBiG regelt die Berufsbildung und die Ausbildung von Arbeitnehmern. Hierzu gehört unter anderem die Festlegung von Ausbildungszielen, -inhalten und -dauer sowie die Prüfung und Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
In § 70 BBiG wird die Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen geregelt. Hier ist unter anderem festgelegt, welche Aufgaben die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat und wie sie sich zusammensetzt.
Die JAV hat nach § 72 BBiG ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der Berufsausbildung und bei der Gestaltung des betrieblichen Ausbildungswesens.
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